Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Schadensversicherer (z. B. Krankenversicherer, Sachversicherer etc.) über, soweit der Schadensversicherer den Schaden ersetzt. Dieser hat dann die Möglichkeit, seine ...