| Versicherungsrecht

Feststellung des arglistigen Verhaltens des bei der Schadensfeststellung mitwirkenden Versicherungsmaklers

Nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 a) hh) ABN 2011 / ABU 2011 bzw. B3-3.2 (5) ABBL 2018 hat der Versicherungsnehmer in der Bauleistungsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Im Falle einer arglistigen Verletzung dieser Obliegenheit wird der Versicherer nach Abschnitt B § 8 Nr. 3 ABN 2011 / ABU 2011 bzw. B3-3.3.3 ABBL 2018 von der Verpflichtung zur Leistung frei. Zudem ist der Versicherer nach Abschnitt B § 15 ABN 2011 / ABU 2011 bzw. A3-3 ABBL 2018 von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Gleichlautende Regelungen finden sich beispielsweise auch in der Montageversicherung (Abschnitt B § 8 Nr. 2 a) hh) und Abschnitt B § 15 AMoB 2011), in der Maschinenversicherung (Abschnitt B § 8 Nr. 2 a) hh) und Abschnitt B § 15 AMB 2011) und in der Wohngebäudeversicherung.

 

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 13.12.2023 – IV ZR 12/23 hat bezüglich der Feststellung des arglistigen Verhaltens des bei der Schadensfeststellung mitwirkenden Versicherungsmaklers zu den Regelungen in der Wohngebäudeversicherung in Abschnitt B § 8 Nr. 2 a) hh) VGB 2014 und Abschnitt B § 15 Nr. 2 VGB 2014 im Rahmen der Zurückverweisung an das Berufungsgericht auf Folgendes hingewiesen:

 

  1. Die allgemeine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit in Abschnitt B § 8 Nr. 2 Buchst. a), hh) VGB 2014 setzt grundsätzlich ein Auskunftsverlangen des Versicherers voraus.

  2. Demgegenüber enthält die gesonderte Regelung in Abschnitt B § 15 Ziff. 2 VGB 2014 mit der Anordnung von Leistungsfreiheit des Versicherers in Fällen der - auch versuchten - arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, eine Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter, die den in § 242 BGB wurzelnden Rechtsgedanken des redlichen Umgangs der Vertragspartner miteinander konkretisiert und in der Erwägung fußt, dass sich gerade das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße auf wechselseitiges Vertrauen beider gründet. Treu und Glauben setzen hierbei der Leistungsfreiheit des Versicherers auch Grenzen. Die in der Bestimmung angeordnete Regel des völligen Anspruchsverlustes kann deshalb nicht ungeachtet der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und losgelöst insbesondere vom Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers angewendet werden.

 

Die vorstehenden Grundsätze sind auch in der Technischen Versicherung zu beachten.

 


Dr. Ronald M. Roos